-Stand: 11.03.2011 -
Satzung
des
Obst- und Gartenbauvereines Völkersbach e.V.
§ 1 Name, Sitz
- Der am 01.05.1948 gegründete Verein führt den Namen " Obst- und Gartenbauverein Völkersbach e.V."
Er hat seinen Sitz in Malsch, Ortsteil Völkersbach. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Ettlingen eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Etwaige Gewinne
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke und Beschlüsse verwendet werden.
- Der Verein kann Mitglied eines übergeordneten Fachverbands sein.
§ 2 Ziele des Vereins
- Die Ziele des Vereins umfassen folgende Bereiche:
- Förderung der Gartenkultur, zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung, Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege
- Förderung des Liebhaber-Obstbaues auch unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung
- Förderung eines wirksamen Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes
- Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei
- Förderung der Aktivitäten zur Ortsverschönerung und Heimatpflege
- Diese Ziele sollten erreicht werden durch:
- Beratung und fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder hinsichtlich der oben genannten SachbereicheAufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge und Presseberichte
- Durchführung von Lehrgängen, Lehrschauen, Lehrfahrten
- Kontaktpflege mit kommunalen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher, ähnlicher und ergänzender Zielsetzung
- Betrieb und Instandhaltung des Dorfbackhauses
Die Förderung des Erwerbsobst- und Erwerbsgartenbaus ist nicht Vereinsziel und -zweck.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Zweck und Ziele des Vereins anerkennt und bereit ist,
an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.
Für Minderjährige kann die Mitgliedschaft nur über die/den gesetzliche/n Vertreter beantragt werden. Ehepartner
können für sich und ihre minderjährigen Kinder die Aufnahme in Form einer Familienmitgliedschaft beantragen.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Die Familienmitgliedschaft Minderjähriger endet mit Erreichen der Volljährigkeit.
- Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig. Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Ein Mitglied kann wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins nach vorheriger Anhörung durch
einen Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden: Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung bezahlter
Mitgliedsbeiträge
- Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die
Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Bezahlung von mehr als einem
Jahresbeitrag in Rückstand ist und den Betrag nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von
drei Monaten nach Absendung der Mahnung in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied nicht bekannt zu machen.
- Zur Berechnung der Jubiläumszeiten oder ähnlichem zählt die ununterbrochene Mitgliedschaft ab dem vollendeten 14.
Lebensjahr, auch im Rahmen der Familienmitgliedschaft.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt:
- Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen
- Anträge zu stellen, abzustimmen und zu wählen
- die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
- an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Satzung und die sonstigen Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen
- sich für die Durchführung der Vereinsziele gemäß § 2 der Satzung einzusetzen
- die Vereinsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe zu entrichten
- Es wird ein Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitglieder-versammlung findet mindestens
einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch öffentliche Einladung im Amtsblatt der Gemeinde
Malsch/Karlsruhe unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von
zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder der Vorstand
die Einberufung beschließt.
- Der Mitgliederversammlung obliegt
- die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts
- die Entlastung des Vorstands
- die Bestellung der Kassenprüfer
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Genehmigung einer Wahl- und Geschäftsordnung
- die Auflösung des Vereins
- die Beschlussfassung über Anträge
- Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Die Durchführung von Wahlen regelt die Wahl- und
Geschäftsordnung.
§ 7 Stimmrecht, Wählbarkeit"
- Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
- Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr können als Beisitzer in den Vorstand gewählt werden, zu
den übrigen Vorstandämtern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
- Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Die Durchführung von Wahlen regelt die Wahl- und
Geschäftsordnung.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- und mindestens vier, bis höchstens zwölf Mitgliedern als Beisitzer
- Vorstand sind im Sinne des § 26 BGB der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide vertreten den Verein jeweils
einzeln. Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung
aller Angelegenheiten der Vorstandsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann
einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder mehrere Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende führt die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung des Vorstands aus bzw. überwacht deren Ausführung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung,
die Sitzung des Vorstands und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen
des Vereins Sachverständige beratend hinzuzuziehen.
§ 9 Kassenprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seines Kassenstands durch die von der Mitgliederversammlung
ernannten Kassenprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts.
§ 10 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen,
in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom
Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 11 Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind
den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfassung erfolgt mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur mit einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die
Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 6. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Diese beschließt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Maisch, Ortsverwaltung Völkersbach,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Naturschutzes zu verwenden hat.
Diese Satzung ist errichtet am 11.03 2011
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